Der BFH (Az. VI R 14/07) entschied, dass die Kosten für ein Erststudium, nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, absetzbar sind.
Bisher erkannte der Gesetzgeber max. 4.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben an.
Für den Fall, dass Kosten für ein Erststudium nicht als Werbungskosten steuerlich anerkannt werden, so können diese nicht später mit Einkünften verrechnet werden. Diese Sonderausgaben wirken sich nur im Jahr der Ausgaben aus. Hat man keine Einnahmen, so verpuffen diese.
Ab sofort können Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fachliteratur auch als Verlust in die Zukunft vorgetragen werden.
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Freitag, 6. November 2009
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