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Dienstag, 5. Oktober 2010

Viele Neumieter müssen künftig tiefer in die Tasche greifen

Couple Painting Apartment








Die Mietpreise sollen dieses Jahr deutlich höher liegen als im Vorjahr.
So muss man beispielsweise für eine Wohnung in Berlin fünf Prozent mehr Miete bezahlen als vorheriges Jahr. Vor allem in Großstädten ziehen die Preise deutlich an. Das ist eine erstmalige Erhöhung der Mieten seit zwanzig Jahren.

Das könnte daran liegen, dass die Einwohnerzahlen der Großstädte seit Jahren deutlich ansteigen und keine neuen Wohnungen gebaut werden. Ein zusätzlicher Faktor sind die steigenden Single-Haushalte, die es früher nicht so häufig gab wie heute. Das Angebot wird also knapper und so sind auch die Mieter bereit mehr Miete zu bezahlen. Bei Mietpreisen gibt es keine Höchstgrenze, der Vermieter kann also soviel Kaltmiete verlangen wie er möchte. So bestimmen eben Angebot und Nachfrage den Preis.

Bei einem schon bestehehnden Mietverhältnis, kann die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. Eine Erhöhung der Miete ist aber erst nach 12 Monaten nach dem Einzug bzw 15 Monate nach der letzten Erhöhung möglich. Eine Begründung darf jedoch nicht fehlen. Wenn die Mietpreise in der Nachbarschaft ansteigen hat der Vermieter gute Gründe, um die Miete zu erhöhen. Laut Deutschem Recht ist jede dritte Mieterhöhung unberechtigt. In diesem Fall kann der Mieter die Zustimmung verweigern. Daraufhin kann jedoch der Vermieter klagen und wenn er Recht bekommt, bleibt der Mieter auf den Prozesskosten sitzen.

Montag, 1. Februar 2010

Wann kann ein Vermieter dem Mieter kündigen?

Wer nicht zahlt, der fliegt raus. Bei Zahlungsverzug muss ein Mieter mit Rauswurf rechnen. Die Mietzahlung gilt als wichtigste Vertragspflicht, an die sich der Mieter zu halten hat. Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, dass Vermieter einen Mieter ganz schnell vor die Tür setzen kann.Nach Paragraph 543 BGB, Absatz 2 Nr. 3, hat der Vermieter das Recht eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Und zwar, wenn der Mieter zwei aufeinander folgende Mieten nicht gezahlt hat oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (Anteilsmässig mehr als eine Monatsmiete) in Verzug gerät. Weiter kann er außerordentlich kündigen, wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, die der Miete für zwei Monate entspricht.

Als Grund muss der Vermieter Mietrückstand in seinem Kündigungsschreiben angeben. Wenn er dies nicht macht, so ist die Kündigung unwirksam. Wie genau muss da der Vermieter vorgehen? Bislang wurde vor Gerichten darum gestritten, ob die Fehlbeträge aufgelistet werden müssen.

Dies wurde nun zugunsten des Vermieters vom BGH (Bundesgerichtshof) geklärt.
Bei „einfacher Sachlage“ reicht es demnach aus, wenn im Kündigungsschreiben der Zahlungsverzug als Grund genannt wird und der gesamte Betrag des Rückstandes aufgelistet wurde. Die Angabe weiterer Details, wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich, so der BGH (Az: VIII ZB 94/03). Anhand der Kontoauszüge kann der Mieter selbst feststellen, was und wie oft er gezahlt hat.
Wenn die Kündigung nach oben genannten Grund wirksam war, so bleibt dem Mieter nur noch ein Chance, indem er nachzahlt und so der fristlosen Kündigung aus dem Wege geht. Sie wird dann unwirksam, wenn „spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs“ bezahlt wurde. Die Frist läuft an, wenn die Räumungsklage zugestellt wurde.

Ist ein Mieter finanziell knapp bei Kasse und kann seine Miete nicht bezahlen, so sollte er schnellstens Kontakt mit dem Sozialamt aufnehmen und eine Verpflichtungserklärung abgeben. So kann sich der Mieter die Wohnung retten lassen.

Wer allerdings nicht auf der Straße sitzen möchte, sollte schnellstmöglich die Rückstände ausgleichen. Die sog. Nachzahl-Option hat der Mieter jedoch nur alle zwei Jahre. Denn wer ständig die Miete schuldig bleibt und immer erst im letzten Moment zahlt, wird nicht ständig geschützt.