Freitag, 5. Februar 2010

Steuerfahnder bei Multimillionär


Fahnder nach Steuersündern, haben eine deutsche Wirtschaftsgröße ins Visier genommen, so berichtete die Financial Times Deutschland. Ermittler verdächtigen den Münchner Industrielen Robert Schuler-Voith, mehrere Millionen Euro über einen Trust auf die Kaimaninseln vor dem deutschen Fiskus versteckt zu haben. Umfangreiches Material wurde bereits im Dezember 2009 sichergestellt, als Fahnder seine Villa durchsuchten. Viele Deutsche zittern noch weiter, ob ihre Namen auf der Schweizer Daten-CD zu finden sind. Einer der reichsten deutschen Männer Robert Schuler-Voith hat schon heute Stress mit dem Finanzamt. Schuler-Voith hat bisher zu diesem Fall noch keine Stellung nehmen wollen.

Der Familie Schuler-Voith gehört der Maschinenbauer Schuler AG. Außerdem ist sie über eine Beteiligungsgesellschaft Hauptaktionär des Haushaltswarenherstellers Leifheit.

Der Ex-Banker Rudolf Elmer hatte noch vor seinem Rauswurf bei der Bank im Jahr 2002 Daten gesichert und diese der Düsseldorfer Steuerfahndung vorgelegt. Aufgrund seiner Daten und Aussage haben die Fahnder bereits in den vergangenen Wochen und auch Monaten zahlreiche Steuerhinterzieher „klein gekriegt“. Sie kassierten bereits bundesweit mehrere Millionen Euro an Steuernachzahlungen.

Auf die Spur von Schuler-Voith sind die Fahnder durch einen Eintrag gestoßen: „Dr. Robert Schuler“ als Gründer eines Trusts mit dem Namen „Moonstone“.

Die Fahnder gehen davon aus, dass diese Person mit Robert Schuler-Voith identisch ist. Allerdings ist dies noch nicht zu hundert Prozent geklärt.





Mittwoch, 3. Februar 2010

Winter und Die Bahn

Das Wetter ist nicht gut, es ist ziemlich kalt drausen und wenn man dann noch ewig am Bahnhof auf den Zug warten muss und dieser dann nicht kommt, darüber kann sich keiner freuen.

Die Züge mussten stundenlang an einer stelle warten. Schneeverwehungen auf den Gleisen, vereiste Oberleitungen, eingefrorene Weichen – der Bibber-Winter hat nicht nur Deutschland, sondern auch die Deutsche Bahn fest im Griff!
100 Züge sind in den letzten Tagen und Wochen wegen diesem Eiswetter ausgefallen. Andere Züge fahren langsamer, seltener oder sind einfach kürzer und deswegen sind auch viele Passagiere verärgert.

„Dass die ICE nicht fahren, nur weil Pulverschnee die Elektronik lahmlegt, ist für die Bahnhersteller blamabel. Ich erwarte von der deutschen Industrie, dass ihre Züge bei minus 40 Grad in Sibirien und bei plus 40 Grad auf der Arabischen Halbinsel fahren“, schimpfte Verkehrsminister Peter Ramsauer (55, CSU) in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“.
Er fordert Pünktlichkeit, Schnelligkeit, Sauberkeit und Sicherheit von der Deutschen Bahn.
Ein Bahn-Sprecher sagte, dass es zur zeit kaum noch Zugausfälle gibt und die ICE-Züge nur noch selten gekürzt werden.

Winter und Bahn, das kann anscheinend nicht zusammen funktionieren.

Montag, 1. Februar 2010

Wann kann ein Vermieter dem Mieter kündigen?

Wer nicht zahlt, der fliegt raus. Bei Zahlungsverzug muss ein Mieter mit Rauswurf rechnen. Die Mietzahlung gilt als wichtigste Vertragspflicht, an die sich der Mieter zu halten hat. Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, dass Vermieter einen Mieter ganz schnell vor die Tür setzen kann.Nach Paragraph 543 BGB, Absatz 2 Nr. 3, hat der Vermieter das Recht eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Und zwar, wenn der Mieter zwei aufeinander folgende Mieten nicht gezahlt hat oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (Anteilsmässig mehr als eine Monatsmiete) in Verzug gerät. Weiter kann er außerordentlich kündigen, wenn der Mieter innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, die der Miete für zwei Monate entspricht.

Als Grund muss der Vermieter Mietrückstand in seinem Kündigungsschreiben angeben. Wenn er dies nicht macht, so ist die Kündigung unwirksam. Wie genau muss da der Vermieter vorgehen? Bislang wurde vor Gerichten darum gestritten, ob die Fehlbeträge aufgelistet werden müssen.

Dies wurde nun zugunsten des Vermieters vom BGH (Bundesgerichtshof) geklärt.
Bei „einfacher Sachlage“ reicht es demnach aus, wenn im Kündigungsschreiben der Zahlungsverzug als Grund genannt wird und der gesamte Betrag des Rückstandes aufgelistet wurde. Die Angabe weiterer Details, wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich, so der BGH (Az: VIII ZB 94/03). Anhand der Kontoauszüge kann der Mieter selbst feststellen, was und wie oft er gezahlt hat.
Wenn die Kündigung nach oben genannten Grund wirksam war, so bleibt dem Mieter nur noch ein Chance, indem er nachzahlt und so der fristlosen Kündigung aus dem Wege geht. Sie wird dann unwirksam, wenn „spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs“ bezahlt wurde. Die Frist läuft an, wenn die Räumungsklage zugestellt wurde.

Ist ein Mieter finanziell knapp bei Kasse und kann seine Miete nicht bezahlen, so sollte er schnellstens Kontakt mit dem Sozialamt aufnehmen und eine Verpflichtungserklärung abgeben. So kann sich der Mieter die Wohnung retten lassen.

Wer allerdings nicht auf der Straße sitzen möchte, sollte schnellstmöglich die Rückstände ausgleichen. Die sog. Nachzahl-Option hat der Mieter jedoch nur alle zwei Jahre. Denn wer ständig die Miete schuldig bleibt und immer erst im letzten Moment zahlt, wird nicht ständig geschützt.